Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) – Heiden-Service
1. Allgemeines
Der Abschluss von Verträgen mit Heiden-Service erfolgt ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, es sei denn, ihrer Geltung wurde ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
Mit Unterzeichnung des Vertrages, der Auftragsbestätigung oder durch Annahme der Leistung erkennt der Auftraggeber die ausschließliche Geltung dieser AGB an.
Heiden-Service verpflichtet sich zur Einhaltung der jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften.
2. Leistungen
Der Auftragnehmer erbringt die vertraglich vereinbarten Leistungen fachgerecht und nach den anerkannten Regeln der Technik.
Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer angemessenen Frist nach Leistungserbringung schriftlich anzuzeigen.
Unterbleibt eine Mängelanzeige, gelten die Leistungen als vertragsgemäß erbracht, soweit es sich nicht um verdeckte Mängel handelt.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, berechtigte Mängel innerhalb angemessener Frist nachzubessern.
Eine Kürzung oder Zurückhaltung der Vergütung ist erst zulässig, wenn die Nachbesserung fehlgeschlagen oder verweigert worden ist.
3. Angebote und Aufträge
Alle Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
Preisangaben, die auf Kundenmaßen, Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Auftraggebers beruhen, erfolgen unter Vorbehalt.
Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche oder mündliche Annahme des Angebotes durch den Auftraggeber sowie die Auftragsbestätigung von Heiden-Service zustande.
Es gelten ausschließlich die auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfristen.
Falsche Angaben oder fehlerhafte Maße des Auftraggebers können zu Mehraufwand führen.
In diesem Fall ist Heiden-Service berechtigt, ein Nachtragsangebot zu erstellen.
Materialbestellungen erfolgen grundsätzlich erst nach Zahlungseingang, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
4. Entrümpelung – Leistungsumfang, Wertgegenstände und Entsorgung
Der Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot.
Nicht vereinbarte Leistungen sowie Sonderabfälle werden gesondert berechnet.
Entstehen während der Arbeiten zusätzliche Entsorgungs- oder Materialkosten, werden diese nach vorheriger Abstimmung zusätzlich berechnet.
Wertgegenstände
Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche Wertgegenstände (z. B. Bargeld, Schmuck, Dokumente, Datenträger oder persönliche Erinnerungsstücke) vor Beginn der Arbeiten vollständig aus den Arbeitsbereichen zu entfernen.
Für versehentlich entsorgte Gegenstände übernimmt Heiden-Service keine Haftung.
Container und Zufahrten
Der Auftraggeber sorgt für freie Zufahrten, geeignete Stellflächen sowie erforderliche Halteverbotszonen.
Entstehen aufgrund fehlender Zugänglichkeit Wartezeiten oder Leerfahrten, werden diese gesondert berechnet.
5. Abriss-, Rückbau- und Subunternehmerleistungen
Abriss-, Teilabriss-, Entkernungs-, Demontage- und Rückbauarbeiten erfolgen ausschließlich auf Grundlage gesonderter Vereinbarungen oder Angebotspositionen.
Nicht erkennbare bauliche Gegebenheiten, versteckte Leitungen, Schadstoffe, statische Besonderheiten, kontaminierte Baustoffe oder erhöhte Entsorgungs- und Deponiekosten können zu zusätzlichem Aufwand führen und werden gesondert berechnet.
Treten während der Arbeiten unvorhersehbare Umstände auf, ist Heiden-Service berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung der Sachlage zu unterbrechen und ein Nachtragsangebot zu erstellen.
Die Arbeiten werden erst nach Zustimmung des Auftraggebers fortgesetzt.
Einsatz von Subunternehmern
Heiden-Service ist berechtigt, zur Erfüllung der vertraglichen Leistungen geeignete und fachkundige Subunternehmer einzusetzen.
Heiden-Service bleibt hierbei alleiniger Vertragspartner des Auftraggebers und verantwortlich für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung.
6. Preisvorbehalt für Material-, Entsorgungs- und Fremdleistungen
Alle Preise für Material, Entsorgung und Fremdleistungen stehen unter Vorbehalt.
Erhöhen sich Einkaufspreise, Entsorgungskosten, gesetzliche Gebühren oder sonstige Fremdkosten nach Vertragsschluss erheblich, ist Heiden-Service berechtigt, diese nach vorheriger Mitteilung an den Auftraggeber weiterzuberechnen.
7. Winterdienst
Die Winterdienstleistungen werden entsprechend den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften sowie den örtlichen Straßenreinigungs-, Winterdienst- und Verkehrssicherungssatzungen erbracht.
7.1 Leistungsumfang
Der Leistungsumfang richtet sich ausschließlich nach dem zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Angebot bzw. Dienstleistungsvertrag.
Heiden-Service übernimmt die Winterdienstleistungen ausschließlich für die vertraglich vereinbarten Verkehrsflächen innerhalb des vereinbarten Leistungszeitraums.
Nicht ausdrücklich beauftragte Flächen sind nicht Bestandteil der Leistung.
7.2 Durchführung der Winterdiensteinsätze
Heiden-Service entscheidet eigenverantwortlich nach pflichtgemäßem Ermessen über Art, Umfang, Zeitpunkt sowie Häufigkeit der Winterdiensteinsätze.
Grundlage hierfür sind insbesondere:
- die aktuelle Wetterlage,
- Wetterprognosen,
- gesetzliche Verkehrssicherungspflichten,
- die jeweils geltenden örtlichen Satzungen,
- die Erforderlichkeit zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit.
Ein Anspruch des Auftraggebers auf Einsätze zu bestimmten Uhrzeiten oder festen Intervallen besteht nicht, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
7.3 Monatspauschalen
Sofern eine Winterdienstpauschale vereinbart wurde, umfasst diese die im Rahmen eines üblichen Winterverlaufs erforderlichen Räum- und Streuleistungen entsprechend den gesetzlichen Verkehrssicherungspflichten sowie den jeweils geltenden örtlichen Satzungen.
Sollte sich aufgrund außergewöhnlicher Witterungsverhältnisse, behördlicher Anordnungen oder sonstiger unvorhersehbarer Umstände ein erheblich erhöhter Arbeits- oder Materialaufwand ergeben, ist Heiden-Service berechtigt, die hierdurch entstehenden Mehrleistungen nach den im Angebot vereinbarten Einheitspreisen oder einer gesondert vereinbarten Vergütung abzurechnen.
- Als außergewöhnliche Witterungsverhältnisse gelten insbesondere langanhaltender oder starker Schneefall, Eisregen, gefrierender Regen, außergewöhnliche Glättebildung, Schneeverwehungen, wiederholtes Auftauen und erneutes Gefrieren sowie sonstige Wetterlagen oder behördliche Anordnungen, die einen erheblich erhöhten Räum- und Streuaufwand erforderlich machen.
7.4 Streumittel und Preisanpassungen
Soweit im Angebot nichts anderes vereinbart wurde, sind die benötigten Streumittel Bestandteil der vereinbarten Vergütung.
Sollten sich Einkaufspreise für Streumittel, gesetzliche Vorgaben oder behördliche Anforderungen während der Vertragslaufzeit erheblich verändern, ist Heiden-Service berechtigt, die Vergütung nach vorheriger schriftlicher Mitteilung angemessen anzupassen.
7.5 Höhere Gewalt
Kann der Winterdienst aufgrund höherer Gewalt oder unvorhersehbarer Ereignisse ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden, besteht hierfür keine Haftung.
Hierzu zählen insbesondere:
- extreme Wetterlagen,
- Naturkatastrophen,
- Eisregen,
- außergewöhnliche Schneemengen,
- Straßensperrungen,
- Verkehrsbehinderungen,
- Fahrzeugausfälle trotz ordnungsgemäßer Wartung,
- behördliche Maßnahmen,
- sonstige unvorhersehbare Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs von Heiden-Service.
Nach Wegfall des Leistungshindernisses werden die Arbeiten unverzüglich fortgesetzt, soweit dies erforderlich und möglich ist.
7.6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass
- sämtliche zu räumenden Flächen frei zugänglich sind,
- Fahrzeuge, Mülltonnen oder sonstige Gegenstände die Durchführung der Arbeiten nicht behindern,
- notwendige Zufahrten jederzeit befahrbar sind,
- Heiden-Service Zugang zu den vereinbarten Flächen erhält.
Kann ein Einsatz aufgrund fehlender Zugänglichkeit oder Behinderungen nicht oder nur mit erheblichem Mehraufwand durchgeführt werden, gilt der Einsatz als durchgeführt. Der hierdurch entstehende Mehraufwand wird gesondert berechnet.
7.7 Dokumentation
Heiden-Service ist berechtigt, sämtliche Winterdiensteinsätze durch Arbeitsnachweise, Zeitaufzeichnungen, GPS-Daten sowie Fotoaufnahmen zu dokumentieren.
Diese Dokumentationen dienen als Nachweis der ordnungsgemäßen Leistungserbringung.
7.8 Haftung
Heiden-Service haftet ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen sowie der bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung.
Eine Haftung besteht ausschließlich für die vertraglich übernommenen Räum- und Streupflichten innerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs.
Eine Haftung ist insbesondere ausgeschlossen für:
- nicht beauftragte Flächen,
- Flächen außerhalb des vereinbarten Leistungszeitraums,
- Schäden aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Wetterlagen,
- plötzlich auftretende Glätte zwischen zwei erforderlichen Winterdiensteinsätzen,
- fehlende oder verspätete Mitwirkung des Auftraggebers,
- Schäden, die durch Dritte verursacht wurden.
8. Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber stellt alle erforderlichen Genehmigungen bereit, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Er informiert Heiden-Service über bekannte Leitungen, Einbauten oder sonstige Besonderheiten.
Erforderliche Strom- und Wasseranschlüsse werden kostenfrei bereitgestellt.
Veränderungen im Arbeitsbereich während der Arbeiten sind unzulässig.
Hierdurch entstehender Mehraufwand wird gesondert berechnet.
9. Vergütung, Abschlagszahlungen und Terminverzug
Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist fällig.
Heiden-Service ist berechtigt, bei größeren oder längerfristigen Projekten angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen.
Kann ein vereinbarter Termin aufgrund fehlender Vorbereitung, fehlender Zugänglichkeit oder Nichterscheinens des Auftraggebers nicht durchgeführt werden, werden entstandene Anfahrts-, Warte-, Personal- und Ausfallkosten gesondert berechnet.
10. Haftung
Die Haftung von Heiden-Service ist auf die Deckungssummen der bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung begrenzt.
Die derzeitige Deckungssumme beträgt 5.000.000 EUR pauschal je Versicherungsfall für Personen-, Sach- und Vermögensschäden.
11. Bild- und Dokumentationsrechte
Heiden-Service ist berechtigt, im Rahmen der Leistungserbringung Fotos zur Dokumentation anzufertigen.
Eine Veröffentlichung zu Werbezwecken erfolgt ausschließlich anonymisiert und ohne Rückschluss auf den Auftraggeber, sofern dieser nicht ausdrücklich widerspricht.
12. Preisanpassungen
Heiden-Service ist berechtigt, Preise jährlich oder bei erheblichen Kostensteigerungen anzupassen.
Preisänderungen werden dem Auftraggeber mindestens vier Wochen vor Inkrafttreten schriftlich mitgeteilt.
13. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung gilt eine solche als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Regelung am nächsten kommt.
14. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – Walsrode.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Hinweis: Diese AGB sind bereits sehr umfassend. Für einen Hausmeister- und Winterdienstbetrieb würde ich zusätzlich noch zwei Klauseln aufnehmen:
- Eigentumsvorbehalt für geliefertes Material bis zur vollständigen Bezahlung.
- Verzugspauschale und Mahnkosten (z. B. Mahngebühren, Verzugszinsen und Inkassokosten).
Diese beiden Punkte fehlen aktuell noch und sind in der Praxis häufig hilfreich.
Stand: 08.08.2026
